Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Talwerk Strahltechnik – Inhaber Mato Štivičić
Untere Talstraße 15, 75385 Bad Teinach-Zavelstein
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen von Talwerk Strahltechnik, insbesondere für Strahlarbeiten, Sandstrahlen, Oberflächenbearbeitung, Entrostung, Entlackung, Reinigung und Entfettung, Oberflächenvorbereitung, Pulverbeschichtung sowie damit zusammenhängende Leistungen.
Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote von Talwerk Strahltechnik sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Eine Anfrage über die Website, per E-Mail, Telefon, WhatsApp oder auf anderem Weg stellt noch keinen Auftrag dar. Ein Vertrag kommt insbesondere durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung oder durch einen anderweitig eindeutig vereinbarten Beginn der Arbeiten zustande.
Vom Kunden bereitgestellte Angaben, Fotos und Beschreibungen dienen zunächst der Einschätzung des Auftrags. Weicht der tatsächliche Zustand eines Bauteils bei Eingang erheblich von den zuvor übermittelten Angaben oder Bildern ab, kann eine Abstimmung und Anpassung des Leistungsumfangs erforderlich sein.
3. Angaben und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat Talwerk Strahltechnik alle ihm bekannten Informationen mitzuteilen, die für eine fachgerechte und sichere Bearbeitung relevant sein können. Dies betrifft insbesondere bekannte Vorschäden, starke Korrosion, Risse, Schweißstellen, frühere Reparaturen, Spachtelstellen, Beschichtungen, empfindliche Bereiche, Materialbesonderheiten oder sonstige Veränderungen des Bauteils.
Soweit erforderlich, hat der Kunde eindeutig mitzuteilen, welche Flächen, Gewinde, Dichtflächen, Passungen oder sonstigen Bereiche nicht oder nur in bestimmter Weise bearbeitet werden dürfen.
Der Kunde hat, soweit für den Auftrag relevant, richtige und vollständige Angaben zu Werkstoff, Verwendung und gewünschten Eigenschaften zu machen, soweit ihm diese bekannt sind.
4. Zustand, Vorschäden und verdeckte Mängel
Bei gebrauchten, lackierten, beschichteten, korrodierten oder bereits reparierten Bauteilen können Schäden oder Materialschwächen vorhanden sein, die vor Beginn der Bearbeitung nicht oder nicht vollständig erkennbar sind.
Insbesondere können nach Entfernung von Lack, Rost, Spachtelmasse oder anderen Beschichtungen Korrosion, Lochfraß, Risse, Poren, Materialschwächungen, frühere Reparaturen, Schweißstellen oder sonstige Vorschäden sichtbar werden.
Das bloße Sichtbarwerden oder Hervortreten solcher bereits vorhandenen oder im Bauteil angelegten Zustände stellt keinen von Talwerk Strahltechnik verursachten Mangel dar. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen einer von Talwerk Strahltechnik mangelhaft ausgeführten Leistung bleiben unberührt.
5. Strahlarbeiten und Auswahl des Strahlmittels
Talwerk Strahltechnik wählt das geeignete Verfahren und Strahlmittel unter Berücksichtigung des Werkstoffs, des erkennbaren Zustands des Bauteils und des vereinbarten Bearbeitungsziels aus.
Je nach Auftrag können insbesondere Edelkorund, Glasperlen, Walnussschalengranulat, Keramikperlen, Kunststoffgranulat oder andere geeignete Strahlmittel eingesetzt werden.
Eine bestimmte Oberflächenoptik, Rauheit, Farbwirkung oder die vollständige Entfernung tief sitzender Korrosion bzw. besonders widerstandsfähiger Beschichtungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Werkstoffbedingte oder technisch unvermeidbare geringfügige Unterschiede im Erscheinungsbild stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Beschaffenheit und die gewöhnliche bzw. vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigt werden.
6. Empfindliche, alte oder stark korrodierte Bauteile
Bei dünnwandigen, stark korrodierten, alten, bereits reparierten oder anderweitig vorgeschädigten Bauteilen besteht ein erhöhtes Risiko, dass vorhandene Materialschwächen während der Bearbeitung sichtbar werden.
Stellt Talwerk Strahltechnik während der Bearbeitung fest, dass eine Fortsetzung technisch nicht sinnvoll ist oder ein unverhältnismäßig hohes Risiko für das Bauteil darstellen würde, darf die Bearbeitung unterbrochen werden, um das weitere Vorgehen mit dem Kunden abzustimmen.
Bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen und tatsächlich erforderlicher Aufwand sind nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung und der gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.
7. Reinigung, Entfettung und Vorbereitung
Soweit Reinigung oder Entfettung nicht Bestandteil des vereinbarten Auftrags sind, sollen die Bauteile möglichst frei von Öl, Fett und außergewöhnlich starken Verunreinigungen angeliefert werden.
Werden nach Annahme des Auftrags zusätzliche, vorher nicht erkennbare Arbeiten erforderlich, insbesondere eine außergewöhnlich umfangreiche Reinigung, Demontage, Abdeckung oder sonstige Vorbereitung, wird Talwerk Strahltechnik den Kunden vor wesentlichen zusätzlichen kostenpflichtigen Arbeiten informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
8. Pulverbeschichtung und ergänzende Leistungen
Ist eine Pulverbeschichtung Bestandteil des Auftrags, richten sich Ausführung, Farbe, Glanzgrad und sonstige vereinbarte Eigenschaften nach der jeweiligen Auftragsvereinbarung.
Geringfügige technisch oder materialbedingte Abweichungen können insbesondere aufgrund der Bauteilgeometrie, des Grundmaterials, vorhandener Oberflächenstrukturen oder unterschiedlicher Materialchargen auftreten. Soweit solche Abweichungen technisch unvermeidbar und für den Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Beschaffenheit bzw. Verwendung nicht beeinträchtigen, stellen sie keinen Mangel dar.
9. Preise und zusätzlicher Aufwand
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.
Talwerk Strahltechnik wendet, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Umsatzsteuer wird in diesem Fall nicht gesondert ausgewiesen.
Werden erst nach Beginn der Bearbeitung Umstände erkennbar, die einen erheblichen und bei Auftragserteilung nicht vorhersehbaren zusätzlichen Arbeitsaufwand erforderlich machen, wird der Kunde vor Durchführung wesentlicher zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten informiert.
Bei größeren Aufträgen, Serienaufträgen oder erhöhtem Material- bzw. Fremdleistungsaufwand können Voraus- oder Abschlagszahlungen individuell vereinbart werden.
10. Zahlung und Fälligkeit
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes sowie Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme und zu Zurückbehaltungsrechten bleiben unberührt.
Die Herausgabe fertiggestellter Bauteile kann im gesetzlich zulässigen Umfang von der Begleichung fälliger Forderungen aus dem betreffenden Auftrag abhängig gemacht werden.
Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Termine und Bearbeitungszeiten
Angaben über voraussichtliche Bearbeitungszeiten stellen grundsätzlich keine verbindlichen Fertigstellungstermine dar, sofern ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
Nicht vorhersehbarer zusätzlicher Arbeitsaufwand, nachträglich entdeckte Schäden oder Materialbesonderheiten sowie andere von Talwerk Strahltechnik nicht zu vertretende Umstände können zu einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit führen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
12. Abnahme und Abholung
Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Nach Mitteilung der Fertigstellung hat der Kunde die Bauteile innerhalb angemessener Zeit abzuholen oder – soweit vereinbart – die Rücksendung zu ermöglichen.
Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Hinweise in Textform erteilt, soweit eine Abnahmefiktion herbeigeführt werden soll.
13. Einsendung und Rückversand
Die Einsendung von Bauteilen an Talwerk Strahltechnik ist nach vorheriger Absprache möglich. Der Kunde hat für eine für das jeweilige Bauteil geeignete und transportsichere Verpackung zu sorgen.
Ein Rückversand erfolgt nur, wenn dies vereinbart wurde. Versand- und Verpackungskosten werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung berechnet.
Für Gefahrtragung und Haftung beim Versand gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
14. Prüfung, Beanstandungen und Nacherfüllung
Der Kunde soll das bearbeitete Bauteil nach Erhalt bzw. Abholung auf offensichtliche Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang prüfen und Beanstandungen möglichst zeitnah mitteilen. Gesetzliche Mängelrechte und gesetzliche Verjährungsfristen werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Bei einem behaupteten Mangel ist Talwerk Strahltechnik Gelegenheit zu geben, das betroffene Bauteil zu prüfen und – soweit gesetzlich vorgesehen – Nacherfüllung zu leisten.
Vom Kunden oder von Dritten vorgenommene Veränderungen oder Nacharbeiten berühren Ansprüche nur insoweit, wie sie für den geltend gemachten Mangel oder dessen Beseitigung ursächlich sind oder eine Prüfung bzw. Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig erschweren.
15. Mängelrechte
Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht im Einzelfall wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
Eine Beschaffenheitsgarantie oder sonstige Garantie besteht nur, wenn Talwerk Strahltechnik diese ausdrücklich als Garantie übernommen hat.
Insbesondere wird keine Garantie für Eigenschaften übernommen, die von unbekannten Materialeigenschaften, verdeckter Korrosion, unbekannten Vorbehandlungen, Alterung oder bereits vorhandenen Vorschäden abhängig sind. Dies lässt die Haftung für eine tatsächlich mangelhaft ausgeführte eigene Leistung unberührt.
16. Haftung
Talwerk Strahltechnik haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde.
17. Keine Prüfung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die Oberflächenbearbeitung keine technische Prüfung oder Begutachtung des Bauteils hinsichtlich Betriebssicherheit, Verkehrssicherheit, Tragfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck.
Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, ein sicherheitsrelevantes Bauteil vor der weiteren Verwendung erforderlichenfalls durch eine hierzu qualifizierte Stelle prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Eigenschaften oder Prüfpflichten, die Talwerk Strahltechnik ausdrücklich vertraglich übernommen hat.
18. Berechtigung des Kunden und unzulässige Gegenstände
Talwerk Strahltechnik darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Kunde zur Beauftragung der Bearbeitung der übergebenen oder eingesandten Bauteile berechtigt ist.
Der Kunde darf keine Gegenstände zur Bearbeitung übergeben oder einsenden, deren Besitz oder Bearbeitung gesetzlich unzulässig ist.
19. Gewerbliche Kunden und Serienaufträge
Bei Unternehmern können im jeweiligen Angebot oder Auftrag zusätzliche Vereinbarungen insbesondere zu Serienaufträgen, Prüfanforderungen, Toleranzen, Verpackung, Transport, Lieferterminen, Dokumentation und Zahlungsbedingungen getroffen werden.
Individuell vereinbarte Anforderungen haben Vorrang vor diesen AGB.
20. Verbraucher und Widerrufsrecht
Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
Soll Talwerk Strahltechnik auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnen, gelten hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen. Ein etwaiger Wertersatz bei Widerruf und das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der dem Verbraucher erteilten Widerrufsinformation.
21. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen über den Gerichtsstand, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon grundsätzlich unberührt.
Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher ist nicht Bestandteil dieser AGB und unter Widerrufsbelehrung abrufbar.